Unterstützungen   |   News   |   Impressum   |   Datenschutzerklärung







Satzung

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Krebshilfe für Kinder e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dinslaken.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Notleidenden Kindern

-         insbesondere die direkte und indirekte Hilfe von krebserkrankten Kindern

2. der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

-         die krebs- und schwerkranken sowie lebenslimitiert erkrankten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, deren Eltern, Geschwister, Betreuer und Organspender während und nach der Behandlung zu beraten, zu betreuen und im Falle besonderer Bedürftigkeit, die sich nach § 53 der AO richtet, finanziell zu unterstützen

-         Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung, Begleitung und Nachsorge der krebs- und schwerkranken sowie lebenslimitiert erkrankten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und die Unterbringung ihrer Eltern, Geschwister, Betreuer und Organspender zu fördern, zu schaffen, zu betreiben und/oder sich daran zu beteiligen

-         Finanzierung von gemeinnützigen Körperschaften und deren Projekte, die im Bereich der wissenschaftlichen Krebsforschung tätig sind

-         Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinne der Bekämpfung der Zivilisationskrankheit Krebs

-         Förderung des Wohlfahrtswesens

-         weltweite Projektgestaltung und Unterstützung beim Bau und Betrieb von Tagesstätten, Schulen und Waisenhäusern

-         Öffentlichkeitsarbeit zur Informationsvermittlung und Aufklärung der Bevölkerung mittels persönlicher Gespräche, Werbung, Prospekte und elektronischer Medien wie Email oder Internet

-         Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern auf dem Gebiet der Krebsforschung/ -hilfe und -behandlung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt

1. Mitglied kann jede natürliche sowie jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten soll, bzw. durch Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages erworben.

2. Der Verein hat ordentliche und Fördermitglieder. Fördermitglieder können Schulen und sonstige staatliche, öffentliche oder private Einrichtungen, Unternehmungen und Privatpersonen sein. Die Fördermitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit materiell und ideell. Sie haben kein Stimmrecht.

3. Der Antragsteller erkennt durch seine Unterschrift die Satzung des Vereins und die sich damit für ihn ergebenden Aufgaben und Pflichten an.

§ 5 Mitgliedschaft, Verlust

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende jeden Jahres der Mitgliedschaft. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

2. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten

1. Die Mitglieder können ihre Beiträge frei wählen. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt jedoch 60,00 EUR. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Beitragsermäßigung gestatten.

2. Für die Aufnahme wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR erhoben.

§ 7 Organe des Vereines

1. Die Organe des Vereines sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

2.  Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen und die Wahl des Vorstandes. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels aller Mitglieder einzuberufen.

2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle ordentlichen Mitglieder. Außerdem wird auf den Internetseiten des Vereins die Einladung zur Mitgliederversammlung veröffentlicht. Zur Teilnahme sind alle ordentlichen und fördernden Mitglieder berechtigt.

3. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der angegebenen Stimmen erforderlich.

5. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, durch Beschluss Anträge zur Tagesordnung festzulegen bzw. Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls berechtigt, Dringlichkeitsanträge zuzulassen und hierüber mit einer Mehrheit von 2/3 der angegebenen Stimmen zu beschließen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, dem vorsitzenden Vorstand und dem stellvertretenden Vorstand. Jedes von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren und die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

3. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen.

4. Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

5. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

§ 9a Vergütungsregelung von Vereinsmitgliedern

1. Vereinsmitglieder haben das Recht auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Auslagen für Reisekosten, Post- und Telefonspesen.

2. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht auf einen angemessenen Ausgleich zur Abgeltung der eingesetzten Arbeitszeit in Form von Aufwandspauschalen sowie Sitzungs- und Tagungsgelder.

3. Über die Höhe der Aufwandspauschalen sowie Sitzungs- und Tagungsgelder an die Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Vereinsfinanzierung

Die Vereinsfinanzierung besteht ausschließlich aus Spenden, Erbschaften und Mitgliedsbeiträgen. Für die Akquirierung der Mittel dürfen Werbeagenturen und Hilfspersonen herangezogen werden.

 § 12 Auflösung

1.      Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung ausgewählte gemeinnützige Einrichtung, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Vorstandes und der Geschäftsführung wird auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.

§ 14 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1.      Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.06.2016 beschlossen.

2.      Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3.      Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

 

Bemerkung: Spendenaufrufe des Krebshilfe für Kinder e.V. gelten nicht für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.